Aufnahme oder der Wechsel eines (stehenden) Gewerbes
Die Aufnahme oder der Wechsel eines (stehenden) Gewerbes muss der zuständigen Stelle angezeigt werden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständig (d. h. insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen. Die Anzeige der Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsgründung erforderlich.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter. Ist eine Erlaubnis erforderlcih und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
• Waren feilbietet bzw. ankauft oder
• Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
• Leistungen anbietet oder
• Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
• unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Aufgabe eines Gewerbes
Bei Aufgabe eines Gewerbes besteht die Verpflichtung das Gewerbe abzumelden. Gleiches gilt, bei einer Betriebsverlegung in eine andere Stadt oder Gemeinde. Das Gewerbe muss bei Fortführung in der neuen Stadt/ Gemeinde erneut angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Gewerberegisterauskunft beantragen
Das Gewerberegister ist ein von den Kommunalverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gem. § 14 Gewerbeordnung ( GewO) in den Städten und Gemeinden angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigten Tätigkeiten der Gewertreibenden sind allgemein zugänglich. Für weitergehende Auskünfte muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Zuständige Stelle:
Verwaltungspolizeiabteilung, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten
Herr Frank, Zimmer 143, Tel. 06841/101143 oder
Frau Schön, Zimmer 142, Tel. 06841/101142
Formulare:
Eventantrag* (für Veranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 500 erwarteten Teilnehmern)
Allgemeine Hinweise zur Durchführung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes*
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (Veranstaltungen/Feste)
Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen
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